§ 45 ALG - Auszahlung und Anpassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Für die Auszahlung von Renten gilt § 118 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. Die landwirtschaftlichen Alterskassen können die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Bundespost vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse festsetzt.