§ 45 ALG - Auszahlung und Anpassung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) 1Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. 2Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch(1) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Vorschüsse festsetzt.