Versionsverlauf


  • ab 22.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 49a RettDG LSA - Experimentierklausel

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Amtliche Abkürzung
RettDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2154.9

(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 25 und 26 Abs. 2 sowie von der aufgrund des § 5 erlassenen Verordnung zulassen, wenn die grundsätzliche Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 3 sichergestellt ist.

(2) Zur Antragstellung berechtigt sind die Kostenträger, die Träger des Rettungsdienstes und die Leistungserbringer (ausführende Stelle). In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird. Wird der Antrag von einem Kostenträger oder einem Leistungserbringer gestellt, bedarf er des Einvernehmens des zuständigen Trägers des Rettungsdienstes. Wird der Antrag von einem Träger des Rettungsdienstes oder einem Leistungserbringer gestellt, bedarf er des Einvernehmens der Kostenträger, welche die Kosten für die von dem Erprobungsvorhaben betroffenen rettungsdienstlichen Leistungen zu tragen haben.

(3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen; sie kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

(4) Hat das für Rettungswesen zuständige Ministerium eine Zulassung erteilt, hat die ausführende Stelle die Durchführung des Erprobungsvorhabens zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Rettungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten. Nach Vorlage des Berichtes durch die ausführende Stelle führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium unter Beteiligung des Landesbeirates Rettungswesen jeweils vorhabenbezogen eine Evaluierung durch.

(5) Die Landesregierung legt dem für Rettungswesen zuständigen Ausschuss des Landtages zeitnah nach Abschluss der Evaluierung, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

  1. 1.

    von welchen Vorschriften Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden und welche Erprobungsvorhaben aufgrund von Ausnahmen nach Absatz 1 durchgeführt wurden,

  2. 2.

    welche Kosten und welcher Nutzen aufgrund der nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen entstanden sind und

  3. 3.

    ob aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung eine Änderung dieses Gesetzes für erforderlich gehalten wird.