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§ 38 HGO - Zahl der Gemeindevertreter

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 3.000 Einwohnern15
von 3.001 bis zu
5.000 Einwohnern23
von 5.001  bis zu
10.000 Einwohnern31
von 10.001 bis zu
25.000 Einwohnern37
von 25.001 bis zu
50.000 Einwohnern45
von 50.001 bis zu
100.000 Einwohnern59
von 100.001 bis zu
250.000 Einwohnern71
von 250.001 bis zu
500.000 Einwohnern81
von 500.001 bis zu
1.000.000 Einwohnern93
über 1.000.000 Einwohnern105.

(2) 1Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. 2In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. 3Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.