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§ 38 HGO - Zahl der Gemeindevertreter

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu3.000Einwohnern15
von3.001bis zu
5.000Einwohnern23
von5.001bis zu
10.000Einwohnern31
von10.001bis zu
25.000Einwohnern37
von25.001bis zu
50.000Einwohnern45
von50.001bis zu
100.000Einwohnern59
von100.001bis zu
250.000Einwohnern71
von250.001bis zu
500.000Einwohnern81
von500.001bis zu
1.000.000Einwohnern93
über1.000.000Einwohnern105.

(2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens fünfzehn Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächstniedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.