§ 24 BbgBKG - Öffentliche Feuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die. kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Hilfeleistung die Feuerwehren (öffentliche Feuerwehren) ein.
(2) In Oberzentren muss die Feuerwehr aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen bestehen (Berufsfeuerwehr). Die Berufsfeuerwehr soll durch eine Feuerwehr aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(3) Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter können eine Berufsfeuerwehr aufstellen oder bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen besetzt sind. Die oberste Sonderaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der amtsfreien Gemeinde oder des Amtes die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr oder die Einrichtung einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen anordnen, wenn dies wegen der Ansiedlung von baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(4) Amtsfreie Gemeinden und Ämter mit mehr als 30.000 Einwohnern sollen bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ständig besetzt sind.
(5) Amtsfreie Gemeinden und Ämter ohne eine öffentliche Feuerwehr nach Absatz 3 oder 4 haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 26 heranzuziehen.
(6) Für hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die keine Beamte sind, gelten die feuerwehrdienstrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit arbeitsrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Die Feuerwehrangehörigen sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
(7) Für die Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen und die Grundausbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte zuständig. Die weiter gehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aus- und Fortbildung von Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehren sowie die Sonderausbildung ist Aufgabe des Landes.