§ 24 ThürAGBGB - Kündigung von Grundpfandrechten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek oder einer Grundschuld kann nur bis zum Ablauf von 30 Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.