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  • ab 13.12.2002 (aktuelle Fassung)

§ 25 ThürAGBGB - Zuständigkeit im Fundrecht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3

Zuständige Behörde nach § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 sowie nach den §§ 967 und 973 bis 976 BGB ist die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.