§ 25 ThürAGBGB - Zuständigkeit im Fundrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Zuständige Behörde nach § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 sowie nach den §§ 967 und 973 bis 976 BGB ist die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.