§ 15 KomWG - Stimmenzahl, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.

(2) Für die persönliche Stimmabgabe werden Stimmzettel, bei der Briefwahl ferner Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet. Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt.

(3) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und zusammen falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(4) Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimmen allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(5) Findet Verhältniswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

(6) Findet Mehrheitswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen Bewerbern, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und anderen Personen geben. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel

  1. 1.

    Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise,

  2. 2.

    andere Personen durch eindeutige Benennung

als gewählt kennzeichnet.

(7) Bei Briefwahl hat der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses im Wahlbrief den verschlossenen Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch die Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 4 gekennzeichnet hat.