§ 13 SächsBG - Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Im Fall des § 11 Abs. 1 BeamtStG stellt die oberste Dienstbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Abs. 2 BeamtStG von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Im Fall des § 12 BeamtStG erklärt die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung. Bei Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.
(2) Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.