§ 3 UZwG - Einschränkung von Grundrechten 1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
- Amtliche Abkürzung
- UZwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-5
Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.