UZwG - Unmittelbarer Zwang-Gesetz

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Amtliche Abkürzung
UZwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-5

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
Rechtliche Grundlagen1
Begriffsbestimmungen2
Einschränkung von Grundrechten3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4
Hilfeleistung für Verletzte5
Vollzugsbeamte des Bundes6
Handeln auf Anordnung7
ZWEITER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln
Fesselung von Personen8
Zum Gebrauch von Schusswaffen Berechtigte9
Schusswaffengebrauch gegen Personen10
Schusswaffengebrauch im Grenzdienst11
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch12
Androhung13
Explosivmittel14
DRITTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
Notstandsfall15
Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift16
Vollzugsbeamte im Land Berlin17
Verwaltungsvorschriften18
Berlin-Klausel19
In-Kraft-Treten20

§§ 1 - 7, ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

§ 1 UZwG - Rechtliche Grundlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Amtliche Abkürzung
UZwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-5

(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

§ 2 UZwG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Amtliche Abkürzung
UZwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-5

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

§ 3 UZwG - Einschränkung von Grundrechten 1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Amtliche Abkürzung
UZwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-5

Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

§ 3: GG 100-1