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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 46 MtDFmEloAufklVDV - Bewertungen während der praktischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Amtliche Abkürzung
MtDFmEloAufklVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-21

(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.

(2) Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.