§ 28 KWG - Zulassung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltage über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- 1.verspätet eingereicht sind oder
- 2.den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Erfordernisse nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder einzelner Bereichslisten nicht erfüllt, so werden diese Namen oder Bereichslisten gestrichen.
(2) Weist der Gemeindewahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag getroffen werden.