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  • ab 15.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 34a GemO - Ältestenrat

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Gemeinderats berät. § 36 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Gemeinderats.