§ 149 HGO - Wahrnehmung der Weisungsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen; jedoch sind hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten werden unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 auch dann vom Gemeindevorstand wahrgenommen, wenn sie nach den bisherigen Vorschriften dem Bürgermeister übertragen waren; die Regelung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.