§ 149 HGO - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Für ein Bürgerbegehren, das vor dem 1. Januar 2016 eingereicht worden ist, und einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 8b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.