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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 21 WoGG - Sonstige Gründe

Bibliographie

Titel
Wohngeldgesetz (WoGG)
Amtliche Abkürzung
WoGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8601-3

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

  1. 1.

    wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,

  2. 2.

    wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder

  3. 3.

    soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.