§ 1355 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§§ 1355 bis 1357 u. 1360: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 6 u. 8 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958

1Der Ehe- und Familienname ist der Name des Mannes. 2Die Frau ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden.