§ 1355 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 1988 (BGBl. I S. 579):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1355 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1991 (BGBl. I S. 807):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
- 2.
Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:
Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der Namen entscheidet das Los.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).
(2) 1Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. 2Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. 3Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.
(3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.