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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 108 HBG - Praktikum

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden.

(2) Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikantin oder Praktikant begründet und endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.

(3) 1Die Praktikantin oder der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. 2Die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie die für sie maßgebenden Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge finden entsprechende Anwendung.

(4) 1Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten

  1. 1.

    eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt, in das Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten,

  2. 2.

    vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften und

  3. 3.

    eine Sonderzahlung.

2Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. 3§ 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.