Versionsverlauf

§ 1707 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1707 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962

(1) 1Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. 2Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. 3Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.

(2) 1Das Vormundschaftsgericht kann einer volljährigen Mutter auf Antrag die elterliche Gewalt über das Kind übertragen. 2Das Gericht kann einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten von der Übertragung ausnehmen.