§ 9 AFBG - Eignung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

1Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. 2Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. 3Er oder sie muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können. 4Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. 5Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. 6Die Förderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.