§ 9 AFBG - Eignung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

Die Leistungen des Teilnehmers müssen erwarten lassen, daß er die Maßnahme erfolgreich abschließen kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluß der Maßnahme bemüht. Er muß bis zum Abschluß seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.