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§ 30 GKWG - Wahlwerbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Amtliche Abkürzung
GKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Den Trägern von Wahlvorschlägen ist vor der Wahl die Wahlsichtwerbung in einem für ihre Selbstdarstellung notwendigen und angemessenen Umfang zu ermöglichen.

(2) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahldauer unzulässig.