§ 1866 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Zum Mitgliede des Familienrats soll nicht bestellt werden:

  1. 1.
    der Vormund des Mündels;
  2. 2.
    wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll;
  3. 3.
    wer durch Anordnung des Vaters oder der Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.