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§ 60 KWG - Kreiswahlgebiet

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Das Wahlgebiet für die Kreistagswahl ist das Gebiet des Landkreises.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Kreistag für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Kreistagswahl.