§ 62 SächsDO - Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften, Auszüge, Ablichtungen oder Ausdrucke fertigen, soweit dienstliche Gründe oder überragende Interessen Dritter nicht entgegenstehen.