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§ 9 StudPlVergVO LSA - Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

  1. 1.

    Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),

  2. 2.

    Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Zweitstudium),

  3. 3.

    Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),

  4. 4.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),

  5. 5.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),

  6. 6.

    Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 25. März, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 10. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 25. September. § 19 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Verfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.