§ 31 HmbJAG - Schwerpunktbereiche
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Sie werden von der Hochschule gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.
(2) Jeder Schwerpunktbereich umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden. Die Schwerpunktbereiche sollen auf Grund ihres Stoffzuschnitts einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen.