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§ 31 HmbJAG - Schwerpunktbereiche

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Sie werden von der Hochschule gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.

(2) Jeder Schwerpunktbereich umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden. Die Schwerpunktbereiche sollen mehrere Rechtsgebiete umfassen und auf Grund ihres Stoffzuschnitts einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen.