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§ 104 LWG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist die untere Wasserbehörde, in den Fällen des § 97 die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde.