Versionsverlauf

§ 109 KWO - Stimmzettel, Umschläge, Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.

(2) § 105 gilt entsprechend.

(3) Die Bekanntmachung der an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber erfolgt nach dem Muster der Anlage 26.