Versionsverlauf

§ 15 HmbKGH - Wahl der Delegiertenversammlung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Amtliche Abkürzung
HmbKGH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die nach § 14 zu wählenden Mitglieder der Delegiertenversammlung werden durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl nach den Grundsätzen der geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Die elektronische Wahl ist nur zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der freien und geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden für die Dauer von vier Jahren gewählt beziehungsweise bestimmt. Ihre Amtszeit endet mit dem Zusammentritt der neuen Delegiertenversammlung, der spätestens drei Monate nach der Wahl erfolgt.

(3) Im Falle der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist das Wahlergebnis nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren festzustellen.

(4) Das Nähere über die Wahl der Delegiertenversammlung regeln die Kammern in einer Wahlordnung. Die Zahnärztekammer und die Apothekerkammer legen darin auch die Zahl und Abgrenzung der Bezirksgruppen fest, die eine gleichmäßige Vertretung der Kammermitglieder gewährleisten sollen. Eine Änderung der Wahlordnung zur Verteilung der Sitze auf die Bezirksgruppen sowie deren Anzahl und Abgrenzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit in der Delegiertenversammlung. Die Wahlordnung trifft Vorschriften über

  1. 1.

    die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,

  2. 2.

    Bildung und Aufgabe der Wahlorgane,

  3. 3.

    die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses,

  4. 4.

    die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,

  5. 5.

    die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,

  6. 6.

    die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses,

  7. 7.

    die Prüfung und Anfechtung der Wahl,

  8. 8.

    den Ersatz ausscheidender Mitglieder.

Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet.