§ 15 HmbKGH - Wahl der Delegiertenversammlung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKGH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die nach § 14 zu wählenden Mitglieder der Delegiertenversammlung werden durch Briefwahl nach den Grundsätzen der geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt.
(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Zusammentritt der neuen Delegiertenversammlung, der spätestens drei Monate nach der Wahl erfolgt.
(3) Im Falle der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist das Wahlergebnis nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren festzustellen.
(4) Das Nähere über die Wahl der Delegiertenversammlung regeln die Kammern in einer Wahlordnung. Die Zahnärztekammer legt darin auch die Zahl und Abgrenzung der Bezirksgruppen fest, die eine gleichmäßige Vertretung der Kammermitglieder gewährleisten sollen. Die Wahlordnung trifft Vorschriften über
- 1.die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
- 2.Bildung und Aufgabe der Wahlorgane,
- 3.die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses,
- 4.die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,
- 5.die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
- 6.die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
- 7.die Prüfung und Anfechtung der Wahl,
- 8.der Ersatz ausscheidender Mitglieder,
- 9.das Verfahren für die Wahl des Vorstandes.