§ 72 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf sein Verlangen selbst gehört werden.
(3) 1Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten auch zulässig, wenn sein Aufenthaltsort vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist oder wenn er nicht in der Lage ist, sich über die rechtserheblichen Tatsachen allgemeinverständlich auszudrücken. 2Ist der Beteiligte gesetzlich vertreten, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen in der Person des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Kosten des Beteiligten.
(5) 1Dem Beteiligten kann für die Kosten des besonderen Vertreters das Armenrecht bewilligt werden. 2Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.