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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 65 SGG - Abkürzung und Verlängerung richterlicher Fristen

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Fall der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.