§ 65 SGG - Abkürzung und Verlängerung richterlicher Fristen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Fall der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.