§ 8 20. BImSchV - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 20. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-20-1
(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
(2) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen:
- 1.
erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann
- 2.
alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffgemischen und
- 3.
alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Rohbenzin.
2Festgestellte Mängel hat der Betreiber bei der erstmaligen Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage und bei wiederkehrenden Prüfungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrichtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Absatz 3 Nummer 1
- 1.
erstmalig frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann
- 2.
wiederkehrend alle drei Jahre
von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen.
(4) 1Die Messungen sind mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. 2Die Reproduzierbarkeit muss mindestens 95 Prozent des Messwertes betragen. 3Es sind mindestens drei Einzelmessungen der Massenkonzentration an organischen Stoffen im Abgas jeweils vor und nach der Abgasreinigungseinrichtung während eines mindestens siebenstündigen Arbeitstages bei bestimmungsgemäßem Durchsatz vorzunehmen. 4Aus den Messwerten ist der Stundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. 5Der sich aus den Messgeräten, dem Kalibriergas und dem Messverfahren ergebende Gesamtfehler darf 10 Prozent des Messwertes nicht überschreiten. 6Die Anforderungen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn der Stundenmittelwert den vorgeschriebenen Reinigungsgrad nicht unterschreitet und die höchstzulässige Massenkonzentration nicht überschreitet.
(5) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 2 und der Messungen nach Absatz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. 2Die aktuellen Berichte über das Ergebnis der Überprüfungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 3 sind fünf Jahre ab Erstellung am Betriebsort aufzubewahren; bei beweglichen Behältnissen ist zusätzlich eine Berichtsausfertigung am Geschäftssitz des Betreibers aufzubewahren. 3Eine Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung oder den Messungen zuzuleiten. 4Bei beweglichen Behältnissen ist der Bericht oder die Berichtsausfertigung der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Verbindungsschläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden.
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen
- 1.
die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen Behältnissen und
- 2.
bei Straßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mittels eines Drucktests
überprüft werden.