20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
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Bibliographie

Titel
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
20. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-20-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Lagerung in Tanklagern3
Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern4
Bewegliche Behältnisse5
Befüllung der Lagertanks von Tankstellen6
Dritter Teil
Verfahren zur Messung und Überwachung
Messöffnungen und Messplätze7
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen8
Genehmigungsbedürftige Anlagen9
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Andere oder weitergehende Anforderungen10
Zulassung von Ausnahmen11
Zugänglichkeit der Normen12
Ordnungswidrigkeiten13
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsregelung14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten15

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Vom 18. August 2014

Auf Grund des Artikels 9 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen unter ihrer neuen Überschrift in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die am 4. Juni 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174),

  2. 2.

    den am 25. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180),

  3. 3.

    den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247),

  4. 4.

    den am 15. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043),

  5. 5.

    den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661),

  6. 6.

    den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung.

Bonn, den 18. August 2014

D i e  B u n d e s m i n i s t e r i n  f ü r  U m w e l t ,  N a t u r s c h u t z ,  B a u  u n d  R e a k t o r s i c h e r h e i t
B a r b a r a  H e n d r i c k s

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 20. BImSchV - Anwendungsbereich

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Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
20. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-20-1

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. 1.

    Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen,

  2. 2.

    ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin.

(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 20. BImSchV - Begriffsbestimmungen

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Titel
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
20. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-20-1

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. 1.

    Abgasreinigungseinrichtung:

    eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin aus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage) oder eine Einrichtung für die energetische Verwertung von Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor, jeweils einschließlich etwaiger Puffertanksysteme;

  2. 2.

    bewegliches Behältnis:

    ortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank oder ein Container, zur Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin von einem Tanklager zu einem anderen oder von einem Tanklager zu einer Tankstelle auf Straßen, Schienen oder schiffbare Binnengewässer;

  3. 3.

    Binnenschiff:

    ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist;

  4. 4.

    Bioethanol:

    Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;

  5. 5.

    Dämpfe:

    gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin verdunsten;

  6. 6.

    Durchsatz:

    die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin, welche während der letzten drei Jahre von einem Tanklager oder von einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wurde;

  7. 7.

    Emissionen:

    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;

  8. 8.

    Fachbetrieb:

    ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;

  9. 9.

    Füllstelle:

    eine Einrichtung in einem Tanklager, mit der bewegliche Behältnisse mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin befüllt werden; eine Anlage zum Befüllen von Straßentankfahrzeugen umfasst eine oder mehrere Füllstellen;

  10. 10.

    genehmigungsbedürftige Anlage:

    Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;

  11. 11.

    Gaspendelsystem:

    eine Einrichtung, mit der die beim Befüllen eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst und durch eine dampfdichte Verbindungsleitung dem abfüllenden beweglichen Behältnis, dem abfüllenden Lagertank oder einem Puffertanksystem zugeführt werden;

  12. 12.

    Kraftstoffgemische:

    Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen;

  13. 13.

    Lagertank:

    ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in einem Tanklager oder an einer Tankstelle;

  14. 14.

    Massenstrom der organischen Stoffe:

    die während einer Stunde emittierte Masse an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan; der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage;

  15. 15.

    nicht genehmigungsbedürftige Anlage:

    Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz bedarf;

  16. 16.

    öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:

    ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;

  17. 17.

    Ottokraftstoffe:

    Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind;

  18. 18.

    Reinigungsgrad:

    das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu der zugeführten Masse an organischen Stoffen, angegeben in Prozent;

  19. 19.

    Rohbenzin:

    aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UNNummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht;

  20. 20.

    Tanklager:

    eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in oder aus Eisenbahnkesselwagen, in Binnenschiffe oder aus Binnenschiffen oder in Straßentankfahrzeuge einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung;

  21. 21.

    Tankstelle:

    eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;

  22. 22.

    zugelassene Überwachungsstelle:

    eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen;

  23. 23.

    Zwischenlagerung von Dämpfen:

    die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Festdachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die Dämpfe später zur Rückgewinnung oder energetischen Verwertung in ein anderes Tanklager zu verbringen. 2Hierzu zählt auch die Dämpfezwischenlagerung im Gasraum eines mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin teilweise gefüllten Festdachtanks mit dem gleichen Ziel. 3Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Tanklagers gilt nicht als Zwischenlagerung von Dämpfen.

§§ 3 - 6, Zweiter Teil - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb