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§ 76 GOLT - Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muss schriftlich begründet werden.