§ 109 DO LSA - Streit über den Inhalt einer Disziplinarentscheidung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarhof die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.
(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.
(3) Der Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer ist auch gegen die Feststellung nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach § 83 Abs. 3, § 100 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig.
(4) Für das Verfahren gilt § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 entsprechend.