§ 110 DO LSA - Disziplinarmaßnahme und nachträgliche Strafe oder Maßnahme nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten(1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.
(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat, oder, wenn das Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Der Einleitungsbehörde ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten zuzustellen sowie der Einleitungsbehörde mitzuteilen.
(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen der ihn erlassen hat. Die Frist wird gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei der Disziplinarkammer eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet endgültig durch Beschluss. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestätigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.