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§ 22 BbgBKG - Sonderaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

Sonderaufsichtsbehörde für die amtsfreien Gemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.