§ 22 BbgBKG - Sonderaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
Sonderaufsichtsbehörde für die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.