§ 12 SGG

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig.

(2) 1In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. 2Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) 1In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. 2In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als ehrenamtliche Richter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit.

(4) In der Kammer für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene in angemessener Zahl zu beteiligen.