§ 12 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) 1Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) 1In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. 2Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) 1In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit. 2In Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl zu berücksichtigen.