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§ 5 SächsLVO - Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.

(2) Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren ist schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. Der Nachteilsausgleich darf sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.