§ 5 SächsLVO - Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.
(2) Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren sind schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu verschaffen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. Die Erleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.