§ 52 LWG - Selbstüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Wer eine Einrichtung oder Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 19 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 Satz 1 WHG zu erlassen und darin festzulegen,
- 1.
dass vom Betreiber einer Einrichtung oder Anlage der Wasserversorgung bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
- 2.
welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Einrichtungen oder Anlagen zur Überwachung sowie Gerätearten zu benutzen sind,
- 3.
welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 19 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
- 4.
welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss,
- 5.
unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegungen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.