Versionsverlauf


  • ab 27.06.1970 (außer Kraft)

§ 22 VwKostG - Rechtsbehelf (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Amtliche Abkürzung
VwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-4

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.